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Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Eine Kreditaufnahme nach der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig
§ 18 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
„(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nachfolgend oder nach den Vorgaben des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nichts Abweichendes geregelt ist.
bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens 3 Prozent abweichenden konjunkturellen Entwicklung oder
bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
Voraussetzung für die Aufnahme von Krediten ist die haushaltsgesetzliche Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1. In den Fällen des Absatzes 2 bedarf die Feststellung der Ausnahmen des Beschlusses des Landtags gemäß Artikel 95 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen.“ b) In Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Satz 1 Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
Nach § 63 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 2 und 3 kann Kulturgut veräußert werden, wenn dies aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt, welches auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens zur Einrichtung einer Gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut errichtet wurde, und der Schiedsspruch den Freistaat Sachsen zur Rückübereignung oder zur Veräußerung mit Erlösteilung verpflichtet.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.