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Die Besoldungsordnung B in der Anlage 1 zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung „Kaufmännischer Direktor“ nach dem Funktionszusatz „– als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie“ der Funktionszusatz „– als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Kunstsammlungen Dresden“ eingefügt.
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
Bei der Amtsbezeichnung „Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst“ wird die Fußnotenzahl „“ angefügt.
Nach der Fußnote 2 wird die Fußnote „ Nur der ab Inkrafttreten zweite Amtsinhaber.“ eingefügt.
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