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Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 654), wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG, die eine Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 SächsHSFG abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG erfüllen, gelten die vorstehenden Absätze sowie § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht.“
In der Anlage 1 wird in der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 15 die Amtsbezeichnung „Kanzler des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau“ gestrichen.
In § 34 Absatz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 39 Absatz 2 und § 40 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“…
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 62 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In § 13 Abs. 5 wird die Angabe „§ 43 SächsHG“ durch die Angabe „§ 62 SächsHSG“ ersetzt.
In Satz 1 werden die Angabe „§ 36 Abs. 4 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ und die Angabe „§ 21 SächsBesG“ durch…
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2 SächsBesG“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.