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§ 7 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) wird wie folgt gefasst: „(1) Die Berufsakademie Sachsen erhält Zuweisungen des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb und für Investitionen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. Bei der Beteiligung an und der Gründung von Unternehmen ist jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.“
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