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Dem § 1 des Gesetzes über die Berufsakademien im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Berufsakademie darf zur Finanzierung ihrer Ausgaben keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen.“
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