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Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 193), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Diese obliegt den Staatskassen gemäß § 79 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist.“
Für die Förderung nach Abschnitt 4 finden die §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001…
In Absatz 5 werden die Wörter „die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April…
In Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung (SächsFöpLEDG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S.…
Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung des Fonds gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001…
Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.