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In Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung (SächsFöpLEDG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 193) werden nach dem Wort „unbeschränkt“ die Wörter „und wird vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als nächsthöherer Behörde ausgeübt“ eingefügt.
In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 193), das…
Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von…
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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