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§ 2 des Sächsischen Klimafondsgesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587) wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Klimaschutzes“ werden die Wörter „sowie zur nachhaltigen Ressourcenverwendung und Verringerung des Abfallaufkommens“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „in Unternehmen“ gestrichen.
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Entwicklung und Umsetzung von Modellvorhaben im Bereich der nachhaltigen Ressourcenverwendung und Vermeidung von Abfallaufkommen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die konkrete Mittelverwendung des Fonds erfolgt auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie, sofern es sich nicht um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt.“
In Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „das Sondervermögen ist insoweit als revolvierender Fonds ausgestaltet“ gestrichen.
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