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Das Sächsische Klimafondsgesetz vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans,
Das Aufkommen aus der Wasserentnahme nach § 91 Absatz 2 Nummer 7 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 503) des Jahres 2025, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstaben a bis e.“
Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„Dem Fonds werden diejenigen Mittel zugeführt, die dem Staatshaushalt aus dem Klima- und Transformationsfonds zufließen.“
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