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Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten weitere Mittel in Euro:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2023 mit einem Festbetrag von 68 379 245 Euro und in den Jahren ab 2024 mit einem Festbetrag von 69 232 900 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2025 mit einem Festbetrag von 70 479 103 Euro und in den Jahren ab 2026 mit einem Festbetrag von 71 747 724 Euro“ ersetzt.
Absatz 1a wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „ab dem Jahr 2023“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2025“ und die Wörter „ab dem 1. Januar 2023“ durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2025“ ersetzt.
In Satz 7 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
In Satz 8 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
Die Sätze 10 bis 12 werden gestrichen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
die Stadt Chemnitz 503 221,
die Stadt Dresden 1 418 039,
die Stadt Leipzig 1 019 833,
der Landkreis Bautzen 608 939,
der Erzgebirgskreis 470 096,
der Landkreis Görlitz 415 827,
der Landkreis Leipzig 377 063,
der Landkreis Meißen 497 582,
der Landkreis Mittelsachsen 350 986,
der Landkreis Nordsachsen 401 731,
der Landkreis Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge 515 907,
der Vogtlandkreis 176 903,
der Landkreis Zwickau 291 783.
die Stadt Chemnitz 3 432 585,
die Stadt Dresden 8 971 982,
die Stadt Leipzig 9 025 542,
der Landkreis Bautzen 4 857 208,
der Erzgebirgskreis 4 299 098,
der Landkreis Görlitz 4 607 303,
der Landkreis Leipzig 4 032 979,
der Landkreis Meißen 3 787 174,
der Landkreis Mittelsachsen 4 566 003,
der Landkreis Nordsachsen 4 649 961,
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4 037 113,
der Vogtlandkreis 3 736 426,
der Landkreis Zwickau 3 427 816.
Von dem Betrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:
die Stadt Chemnitz 2 705 755,
die Stadt Dresden 7 072 217,
die Stadt Leipzig 7 114 435,
der Landkreis Bautzen 3 828 722,
der Erzgebirgskreis 3 388 789,
der Landkreis Görlitz 3 631 733,
der Landkreis Leipzig 3 179 019,
der Landkreis Meißen 2 985 262,
der Landkreis Mittelsachsen 3 599 178,
der Landkreis Nordsachsen 3 665 358,
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 182 278,
der Vogtlandkreis 2 945 259,
der Landkreis Zwickau 2 701 995.“
In Absatz 4 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Die von dem Festbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 im Jahr 2026 auf die Landkreise und Kreisfreien Städte jeweils entfallenden Mittel werden 2025 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2024 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet:“.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 4 werden vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 30. November 2025 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.“
§ 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zahlt die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen aus. Abweichend davon ergibt sich der Auszahlungsbetrag zum 1. Oktober 2025 aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der jeweiligen Jahresmittel für 2025 und dem zum 1. April 2025 ausgezahlten Betrag.“
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