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Das Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsschlüssel zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 ein Vollzeitäquivalent für 4,6064 Kinder beträgt. § 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3 510 Euro beläuft.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ersetzt: „Abschnitt 5 Übergangsvorschriften“.
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ersetzt: „§ 23 Übergangsvorschriften“.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 5 wird aufgehoben.
Nach dem neuen Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzuwenden.“
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Es gelten in der Regel folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte:
Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 4,5014 Kinder,
Kindergarten: ein Vollzeitäquivalent für 10,5244 Kinder,
Hort: ein Vollzeitäquivalent für 20,4730 Kinder,
ein Vollzeitäquivalent zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende Vollzeitäquivalente nach den Nummern 1 bis 3. Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Finanzierungsschlüssel kommt auch zur Anwendung, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.“ b) In Satz 4 werden die Wörter „eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft“ durch die Wörter „ein Vollzeitäquivalent“ ersetzt. c) In Satz 5 wird jeweils das Wort „Personalschlüssel“ durch das Wort „Finanzierungsschlüssel“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Nach Absatz 6 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Zudem erhält jede Kindertagespflegeperson, die mindestens ein Kind im Monat betreut, einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe von 120 Euro als Landespauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle.“
In § 15 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird die Angabe „3 455“ durch die Angabe „3 570“ ersetzt.
In Satz 5 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „130“ ersetzt und die Angabe „gemäß § 2 Absatz 3“ wird gestrichen.
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Für jede Kindertagespflegeperson wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 1 440 Euro als Pauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle gezahlt.“
Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 3a ist zudem die Anzahl der Kindertagespflegepersonen zu melden, von denen zum 1. April des Jahres Kinder betreut wurden.“
In § 19 Satz 4 werden die Wörter „der Personalschlüssel“ durch die Wörter „des Personals“ ersetzt.
Die Überschrift des Abschnittes 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 5 Übergangsvorschriften“.
§ 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Übergangsvorschriften
Im Jahr 2025 wird den Gemeinden einmalig ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 7 Euro für jedes in der Kindertagespflege aufgenommene Kind zum Stichtag 1. April 2025 zur Finanzierung des mit der Umsetzung nach § 18 Absatz 3a verbundenen Erfüllungsaufwandes gezahlt.“
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