HBPolVDAufstV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 HBPolVDAufstVErholungsurlaubVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Abschnitt 1 § 3Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt. § 3