§ 4 HdlDlStatG
Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
(1)
Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2)
Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(3)
(weggefallen)
Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(weggefallen)