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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.