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In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner bestimmt werden, daß Erzeugnisse den nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Anforderungen auch bei dem Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechen müssen. Hierbei kann das Verbringen aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 238 S. 1 -) oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, auf die erste und zweite Handelsklasse beschränkt werden, wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist.
Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar…
Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden…
aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen…
Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der…
die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der von der Kommission festzulegenden Bestimmungsorte und detaillierten Vorschriften in Drittländer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.