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Ordnungswidrig handelt, wer
ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter der Bezeichnung einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl das Erzeugnis nicht mindestens den Anforderungen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,
ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter einer Bezeichnung zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche Handelsklasse nicht eingeführt ist,
einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
entgegen § 5 Abs. 3 oder 4
das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
Proben nicht entnehmen läßt,
geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die…
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht…
entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht,…
wer entgegen § 16c Abs. 1 ein Produkt nicht oder nicht richtig beobachtet,
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.