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Im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorgaben des § 4 oder der entsprechenden Vorgaben der Wahlordnung kann die Wahlordnung vorsehen, dass die elektronische Wahl vorzeitig beendet wird.
Die Wahlordnung regelt das Nähere zu den Folgen einer während der Wahlfrist auftretenden Unmöglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form und zu einer sonstigen Störung der elektronischen Wahl. Sie berücksichtigt dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der berührten Wahlgrundsätze.
Die Wahl ist vorzeitig zu beenden, wenn eine Stimmenmanipulation nicht ausgeschlossen ist.
Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen…
Können die in Absatz 9 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor,…
Die Wahlordnung regelt das Nähere zur Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen über die zur Authentifizierung erforderlichen Daten, über den Wahlzeitraum…
Das Nähere zur Wahlbenachrichtigung regelt die Wahlordnung.
wenn die Wahlordnung vorsieht, dass eine elektronische Wahl durch Abgabe der Stimme in elektronischer Form durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann. Für…
Das Nähere zur Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.