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Die Hochschule und die Studierendenschaft entscheiden über die Einführung der elektronischen Wahl in ihrer Autonomie. Sie sind daher nicht verpflichtet, eine elektronische Wahl in ihrer Wahlordnung zu regeln, prüfen aber, ob eine derartige Wahl angesichts der Ziele dieser Verordnung nach § 1 Absatz 1 eingeführt werden soll.
Die Wahlordnung kann neben der elektronischen Wahl eine Stimmabgabe mit herkömmlichen Stimmzettel oder zusätzlich oder anstelle der Stimmabgabe mit herkömmlichen Stimmzetteln in der Form der Briefwahl vorsehen.
Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Dabei müssen die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung…
Das Nähere zur Stimmabgabe regelt die Wahlordnung. Die Hochschule und die Studierendenschaften ermöglichen die Stimmabgabe während der regulären Öffnungszeiten…
wenn die Wahlordnung vorsieht, dass eine elektronische Wahl durch Abgabe der Stimme in elektronischer Form durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann. Für…
Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung,…
Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung,…
Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal, entweder in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.