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§ 1 Absatz 1 und 4, Teil 1 sowie § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und für die Studierendenschaften dieser Hochschulen. Die Regelungen des Teils 1 gelten
für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat sowie für die Wahl des Studierendenparlaments und
für alle anderen in Urwahl stattfindenden Wahlen in der Hochschule und der Studierendenschaft,
wenn die Wahlordnung vorsieht, dass eine elektronische Wahl durch Abgabe der Stimme in elektronischer Form durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann. Für Wahlen im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 kann die Wahlordnung der Hochschule und der Studierendenschaft im Übrigen von Teil 1 abweichende Regelungen treffen.
§ 1 Absatz 2 sowie die Teile 2 bis 4 und 6 mit Ausnahme des § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes.
Die Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten…
die Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes, die Universitätsklinika, die staatlichen Kunsthochschulen sowie die Fachhochschulen für…
Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen…
die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind.
Diese Verordnung regelt abschließend die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen. Die…
Die nur für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die gesamte hauptberufliche Hochschulleitung sowie auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.