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Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden
jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.
Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden: Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des…
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person folgende Bescheinigungen…
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden: Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des…
dass der antragstellenden Person die Ausübung des Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung anzuzeigen und durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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