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Wer beabsichtigt, im Sinne des § 2b Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich und in der Regel vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person folgende Bescheinigungen vorzulegen:
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis,
eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Staat im Sinne des § 2a, die sich auch darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und im Falle des § 2b Absatz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 qualifiziert, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat,
eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz geforderten in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 geforderten Weiterbildung Ausgleichsmaßnahmen nur verlangt werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll durch eine Eignungsprüfung erfolgen.