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Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.
erhält auf der Grundlage von § 2 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Absatz 1 des Hebammengesetzes…
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:"§ 27a(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte…
erhält auf der Grundlage von § 5 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz) mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die…
Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden…
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 56)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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