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Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der…
die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5, § 43 und § 74 Absatz 2,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.