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Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlern Gebühren bis zum zweifachen Satz nach Maßgabe des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung zu.