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Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.
Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretungen sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, eine Gruppe aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung.…
Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags.
Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung gewählt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach…
Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.