Gesetze
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Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerin und der Antragsteller oder die Vertretung sind hiervon zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.
Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.
Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung…
Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer…
Beschuldigte, die Antragstellerin und der Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.
Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus…
Zeugen anhören oder schriftliche oder elektronische Äußerungen von Zeugen oder Sachverständigen einholen,
Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Gefangenen werden gehört. Sie werden darüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.