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Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet, in welchem die den Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind (Rechtshängigkeit). Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.
Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Bezirksregierung als Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts für Heilberufe zu benennen, das das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer).
Das berufsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der zuständigen Heilberufekammer oder der Aufsichtsbehörde eröffnet. Erfährt eine Heilberufekammer, dass ein…
Hält die Kammer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen gemäß § 58c Kammerangehörige eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie oder die…
Besteht nach dem Ergebnis der Vorprüfung der hinreichende Verdacht einer Berufspflichtverletzung oder eines standesunwürdigen Verhaltens, so beschließt die oder…
Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.
Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die…
Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.