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Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:
ihre Aufgaben,
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
ihre Zusammensetzung,
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,
die Aufgaben des Vorsitzes,
die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer.
die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden davon abgesehen werden kann,
die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
Ärztinnen und Ärzte
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe der Versorgungseinrichtungen,
die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.