Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Termin der Gleichwertigkeitsprüfung wird in Abstimmung mit der Sachverständigenkommission festgelegt. Die Ladung zur Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht öffentlich.
Die Gleichwertigkeitsprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn diese ergibt, dass die Approbationsbewerberin oder der Approbationsbewerber nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen spezifischen Fachsprache besitzt.
Die Gleichwertigkeitsprüfung soll spätestens drei Jahre nach Stellung des Antrags auf Approbationserteilung abgeschlossen sein.