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Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Sachverständigenkommissionen für die einzelnen Berufsgruppen werden auf Vorschlag der jeweiligen Heilberufekammer durch das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Dauer von vier Jahren berufen.
Die Sachverständigenkommission wählt vor Beginn der Prüfung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung, regelt die Protokollführung und hat insbesondere darauf zu achten, dass die Fragestellung in geeigneter Weise erfolgt.
Die Sachverständigenkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigenkommission erfolgen nach Beratung.
Besteht bei einem Mitglied der Sachverständigenkommission die Besorgnis der Befangenheit, so darf es bei der Entscheidung nicht mitwirken. Befangenheit ist insbesondere zu besorgen, wenn
das Mitglied Angehörige oder Angehöriger im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Approbationsbewerberin oder des Approbationsbewerbers ist,
das Mitglied Lebenspartnerin oder Lebenspartner der Approbationsbewerberin oder des Approbationsbewerbers ist oder war,
das Mitglied Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Approbationsbewerberin oder des Approbationsbewerber ist oder war.
Vertreterinnen oder Vertreter können an den Gleichwertigkeitsprüfungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und
der jeweils betroffenen Heilberufekammer