HeilprG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 HeilprGGesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung § 2§ 4 Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. § 2§ 4