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Für die Rücknahme der Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist die Kreispolizeibehörde des Regionalverbandes Saarbrücken zuständig.