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Für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zuständig.