§ 15 HeimMindBauV
Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.