HeimmwV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 HeimmwVEhrenamtliche TätigkeitVerordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes · Erster Teil, Vierter Abschnitt§ 23 Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.§ 23