§ 27 HeimmwV
Beendigung der Tätigkeit
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
Ablauf seiner Amtszeit,
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.