HeimmwV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 35 HeimmwVÜbergangsvorschriftVerordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes · Dritter Teil § 34§ 36 Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden.