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Fachaufsichtsbehörde ist
im Falle des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport,
im Falle des § 1 Absatz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.