§ 22 Abs. 1 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3…
§ 9 Abs. 2 Nr. 5 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49…
§ 23 Abs. 1 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.
§ 19 Abs. 4 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Die externe Meldestelle des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ist.
Art. 10 32019L1937RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b melden Hinweisgeber Informationen über Verstöße unter Nutzung der Kanäle und Verfahren gemäß den Artikeln 11…