Art. 1 SN-18260Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
„(1) Die Gemeinde kann einen Gesamtabschluss aufstellen. Verzichtet sie hierauf, ist dies der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei einem Gesamtabschluss sind…
Art. 1 Abs. 5 SN-12174Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik und der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung
Die Absätze 1 bis 4 gelten für Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse entsprechend.“
Art. 1 Nr. 1 Buchst. e SN-9681Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen
Nach der Angabe zu § 88 werden im Ersten Abschnitt folgende Angaben eingefügt: „§ 88a Gesamtabschluss § 88b Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 19 Buchst. a SN-3313Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes
Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen, der…
Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs…