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Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158), wird wie folgt geändert: Die Bürger der Gemeinde sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann die Gemeinde eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 19 werden die Wörter „tätiger Bürger“ durch das Wort „Tätiger“ ersetzt.
Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe zu § 69a eingefügt: Aufhebung der Ortschaftsverfassung“. c Der Angabe zu § 95 wird im Vierten Teil Dritter Abschnitt folgende Angabe zu § 94a vorangestellt: Wirtschaftliche Unternehmen“.
Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst: Unternehmensformen“.
Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe zu § 95a eingefügt: Eigenbetriebe“.
Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe zu § 96a eingefügt: Inhalt des Gesellschaftsvertrages“.
Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: Beteiligungsverwaltung“.
Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst: Konzessionsverträge“.
Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten“.
Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst: Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern“.
Nach der Angabe zu § 130 wird folgende Angabe zu § 130a eingefügt: Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“.
Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten“.
In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „kulturelle“ ein Komma und das Wort „sportliche“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Kreisfreiheit kann nur durch Gesetz verliehen oder aberkannt werden.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Großen Kreisstädte sind kreisangehörige Gemeinden. Der Umfang der von ihnen zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben wird durch Gesetz oder auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung bestimmt. Ist eine Große Kreisstadt erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 auch auf die an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern werden auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Änderung tritt mit Beginn des darauffolgenden Jahres ein.“ cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „von der Staatsregierung“ durch die Wörter „vom Staatsministerium des Innern“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen.“
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Erlass“ die Wörter „in vollem Wortlaut“ eingefügt.
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung ,Stadt’ an Gemeinden verleihen,“ durch die Wörter „Das Staatsministerium des Innern kann diese Bezeichnung auf Antrag an Gemeinden verleihen,“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „Die Staatsregierung“ durch die Wörter „Das Staatsministerium des Innern“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 3 gilt für den betreffenden Gemeindeteil entsprechend.“
Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Sie soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen.“
In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Jeder Einwohner“ durch die Wörter „Jede Person“ ersetzt.
§ 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Vordrucke“ wird durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
Nach dem Wort „halten“ werden ein Komma und die Wörter „soweit möglich auch in elektronischer Form“ eingefügt.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Ehrenamtliche Tätigkeit
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Gemeinderat. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.“
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bürger“ durch die Wörter „die Person“ ersetzt.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend hiervon entscheidet bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei ehrenamtlichen Bürgermeistern die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „tätiger Bürger“ durch das Wort „Tätiger“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „tätige Bürger“ durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ehrenbeamte dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn diese Ansprüche mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.“
In Absatz 4 wird das Wort „Bürger“ durch die Wörter „ehrenamtlich Tätigen“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „tätige Bürger“ werden durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren Vorschlag hin ausübt.“
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „tätige Bürger“ durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „tätige Bürger“ durch das Wort „Tätige“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „tätigen Bürgern“ durch das Wort „Tätigen“ ersetzt.
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 5 werden nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wörter „oder ein von ihm beauftragter leitender Bediensteter“ eingefügt.
In Satz 6 werden die Wörter „Bürgermeister sollen“ ersetzt durch die Wörter „Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen“.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ ein Semikolon und die Wörter „die elektronische Form ist ausgeschlossen“ eingefügt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist.“
§ 23 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
„Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.“
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Wörter „an Stelle des Gemeinderats“ und nach den Wörtern „zwei Dritteln“ die Wörter „seiner Mitglieder“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.“
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.“
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe „(Bürgerbegehren)“ ein Semikolon und die Wörter „die elektronische Form ist ausgeschlossen“ eingefügt.
In Satz 2 wird die Angabe „15 vom Hundert“ durch die Angabe „10 vom Hundert“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder zum Ausgleich der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei der Gemeinde angezeigt werden. Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei der Gemeinde einzureichen. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei der Gemeinde eingereicht werden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „bekanntzugeben“ die Wörter „und ergeht kostenfrei“ eingefügt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Gemeinderat nicht übertragen:
die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde,
die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 4 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne,
die Änderung des Gemeindegebietes,
die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts,
die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister,
die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen,
die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 103 Abs. 4,
die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2,
die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,
ein Haushaltsstrukturkonzept,
die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Ernennung“ ein Komma und das Wort „Einstellung“ eingefügt.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 43 entsprechend.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Frist“ ein Komma und die Wörter „die grundsätzlich vier Wochen beträgt,“ eingefügt.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „Absätze 4 und 5“ wird durch die Angabe „Absätze 5 und 6“ ersetzt.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.“
§ 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Gemeinde,“. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und Angestellten“ durch die Wörter „und leitenden Arbeitnehmer“ ersetzt, nach dem Wort „öffentlichen“ die Wörter „oder privaten“ eingefügt und die Wörter „sowie die leitenden Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt“ gestrichen. cc) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt. dd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden,“. ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz angefügt: „Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.“
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Gemeinderat ist verpflichtet, unverzüglich das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 festzustellen.“
Folgender Satz wird angefügt: „Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats unberührt.“
In § 35 Abs. 6 wird die Angabe „(§ 97)“ durch die Angabe „(§ 94a)“ ersetzt.
§ 35a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „können“ ersetzt.
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „In Gemeinden ab 30 000 Einwohner sollen ihnen Mittel gewährt werden.“
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben.“
§ 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“ cc) Im neuen Satz 3 wird Halbsatz 2 gestrichen. dd) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinderäte“ die Wörter „oder einer Fraktion“ eingefügt.
§ 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei wiederholten Verstößen nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen.“
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
§ 39 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden;“.
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinderat“ die Wörter „auch in der zweiten Sitzung“ eingefügt.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Niederschrift muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.“
§ 41 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf beschließende Ausschüsse können die Aufgaben nicht übertragen werden, für die der Gemeinderat nach § 28 Abs. 2 ausschließlich zuständig ist.“
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Viertel“ durch das Wort „Fünftel“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „und § 52 Abs. 2 und 3“ gestrichen.
Satz 4 wird gestrichen.
§ 42 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Gemeinderat die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeinderäte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Den nach Satz 1 beauftragen Vertretern stehen die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 zu.“
In Absatz 4 werden vor dem Wort „teilnehmen“ die Wörter „als Zuhörer“ eingefügt.
Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Mitglieder des Gemeinderats und Bedienstete der Gemeinde können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden.“
§ 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Ältestenrat Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.“
§ 46 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden.“
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
§ 48 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
„Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.“
§ 49 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundgesetzes“ die Wörter „und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ eingefügt und die Angabe „21. Lebensjahr“ durch die Angabe „18. Lebensjahr“ ersetzt.
Satz 3 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat gemäß § 31 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner,
wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.“
Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.
Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.“
§ 51 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 5“ ersetzt.
In Absatz 7 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend.“
Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein;“.
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „aller Mitglieder des Gemeinderats“ werden durch die Wörter „aller Gemeinderäte“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt.“
§ 52 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „drei Wochen“ durch die Angabe „vier Wochen“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
In § 53 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 41 Abs. 2)“ durch die Wörter „für die er ausschließlich zuständig ist (§ 28 Abs. 2)“ ersetzt.
§ 54 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass sich die Stellvertretung nach Absatz 1 auf den Vorsitz im Gemeinderat und die Vorbereitung seiner Sitzungen (§ 36) und auf die Repräsentation der Gemeinde beschränkt. In diesem Falle hat der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere geeignete Bedienstete zu bestellen, die ihn in den Fällen der Verhinderung im Übrigen vertreten; § 28 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor. Die Bestellung kann widerrufen werden. Im Übrigen gelten für die nach Satz 2 bestellten Vertreter § 44 Abs. 5, § 57 Abs. 2 und § 58 entsprechend.
Der Stellvertreter nach Absatz 1 Satz 1 kann vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen dem Antrag und dem Beschluss muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Die Stellvertretung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 3 wie folgt gefasst: „Der Amtsverweser ist in Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister zum Beamten auf Widerruf, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister zum Ehrenbeamten auf Widerruf zu bestellen, sofern er nicht bereits Beamter der Gemeinde ist.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der gemäß Absatz 5 bestellte Amtsverweser hat Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen.“
§ 55 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wörter „neben dem Fall der Verhinderung nach § 54 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
In Absatz 5 werden die Wörter „so gilt § 28 Abs. 3 Satz 2 entsprechend“ durch die Wörter „entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein“ ersetzt.
§ 56 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden die Wörter „zu beraten und“ gestrichen.
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt.“ cc) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Wochen“ die Wörter „und muss spätestens acht Wochen“ eingefügt. dd) Folgende Sätze werden angefügt: „Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.“
Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 57 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Beigeordnete gilt § 49 entsprechend.“
In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wörter „oder dem Amtsverweser gemäß § 54 Abs. 5“ eingefügt.
In § 58 werden nach dem Wort „Bürgermeister“ ein Komma und die Wörter „den Amtsverweser“ eingefügt.
§ 67 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt.“
§ 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Ortschaftsrats.“
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt: „§ 69a Aufhebung der Ortschaftsverfassung
Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden.
Wird die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 oder 4 auf unbestimmte Zeit eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Ist die Zahl der Ortschaftsräte während der Wahlperiode auf weniger als die Hälfte der festgelegten Mitgliederzahl gesunken, tritt an Stelle des Beschlusses des Ortschaftsrats nach Satz 2 die Entscheidung des Gemeinderats.“
§ 71 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Auf den Stadtbezirksbeirat finden die Vorschriften über den Geschäftsgang im Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Stadtbezirksverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden.“
Dem § 73 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.“
§ 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa wird wie folgt gefasst: „aa) der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit,“.
§ 77 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Mehrung oder Hebung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist.“
§ 90 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig.“ bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird gestrichen.
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und wie folgt gefasst:
„1. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie andere Vermögensgegenstände unentgeltlich oder unter ihrem vollen Wert zu veräußern, sofern sie nicht geringwertig sind,
Vermögensgegenstände mit besonderem wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert zu veräußern.“
Im Vierten Teil Dritter Abschnitt wird dem § 95 folgender § 94a vorangestellt:
„§ 94a Wirtschaftliche Unternehmen
Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet der Rechtsform nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
der öffentliche Zweck dies rechtfertigt,
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Vor einer Entscheidung ist den jeweiligen wirtschafts- und berufsständischen Kammern der betroffenen Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im Bereich der Wohnungswirtschaft hat die Gemeinde darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass die zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes erforderliche Kredit- und Investitionsfähigkeit gesichert ist und der von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungsbestand keine marktbeherrschende Stellung einnimmt.
Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
Unternehmen, die Aufgaben wahrnehmen, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist,
Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
Die Gemeinde darf keine Bankunternehmen betreiben oder Anteile an ihnen halten. Für Sparkassen und eine Beteiligung an der Sachsen-Finanzgruppe gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305), in der jeweils geltenden Fassung. Die §§ 94a bis 102 finden auf Sparkassen, eine Beteiligung an der Sachsen-Finanzgruppe und die sie tragenden Zweckverbände keine Anwendung.“
§ 95 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 95 Unternehmensformen “. b Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von Absatz 1 Nr. 3“ gestrichen.
Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt: „§ 95a Eigenbetriebe
Die Gemeinde kann Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und nachgewiesen.
Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebsleitung zu bilden, die vom Gemeinderat gewählt wird. Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden. Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben.
Der Gemeinderat regelt die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung. Durch die Betriebssatzung soll ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs gebildet werden.
Die § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 73, 76 Abs. 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 89 Abs. 1 bis 4 und § 90 über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde gelten entsprechend.“
§ 96 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf die Gemeinde nur errichten, übernehmen, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.“
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt: „§ 96a Inhalt des Gesellschaftsvertrages
Steht der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass
der Zustimmung der Gemeinde die Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen,
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen
wesentliche Veränderungen des Unternehmens,
Verfügungen über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, wobei die hiervon erfassten Rechtsgeschäfte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt werden sollen, und
die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung, wobei die Gesellschafterversammlung ihre Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat übertragen kann,
die Gemeinde auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt ist,
die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend angewendet werden, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden,
in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO), in der jeweils geltenden Fassung, ein Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
die Gemeinde über den Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sowie wesentliche Abweichungen hiervon unverzüglich unterrichtet wird,
die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen ist,
der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wird, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten,
der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers an die Gemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich übersandt werden; diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gemeinde auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind,
der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 88a) erforderlichen Unterlagen übersandt und Auskünfte erteilt werden,
der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde die Befugnis zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt wird,
der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105, 109) die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden,
die Gesellschaft ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen darf, wenn den Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 13 entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls diese Verpflichtung besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hat.
Bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die im Absatz 1 genannten Regelungen getroffen werden.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmen in anderen Rechtsformen des privaten Rechts.“
§ 97 wird aufgehoben.
§ 98 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.
In Satz 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 Nr. 11 und § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 Nr. 15“ ersetzt.
In Satz 7 werden nach dem Wort „Gemeinderat“ die Wörter „oder einen beschließenden Ausschuss“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Hat die Gemeinde das Recht, Personen als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzuschlagen, werden diese vom Gemeinderat bestimmt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Von der Gemeinde sollen keine Personen bestimmt werden, die Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens (§ 17 Abs. 1 AktG) sind. Wenn diese Gemeinde mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorschlagen kann, dann ist auch der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestimmen.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die von der Gemeinde entsandten oder zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Gemeinderat oder einen beschließenden Ausschuss und, sofern dieser nicht dem Organ angehört, auch den Bürgermeister frühzeitig über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung zu unterrichten.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
§ 99 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 99 Beteiligungsverwaltung“.
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Die Gemeinde schafft die Voraussetzungen, um die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie die auf ihre Veranlassung in diesen Unternehmen tätigen Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen.“
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „zum 31. Dezember eines jeden Jahres“ durch die Wörter „jeweils bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Jahres“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „fünf Prozent“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Der Beteiligungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die Angaben des Beteiligungsberichts nach Absatz 2 sind von der Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Dies ist ortsüblich bekannt zu geben.“
§ 100 wird aufgehoben.
§ 101 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 101 Konzessionsverträge“.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie“ gestrichen.
§ 102 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 102 Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten“.
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Rechtsgeschäfte nach § 96 Abs. 1 und Beschlüsse des Gemeinderats im Fall einer wesentlichen Veränderung und der mittelbaren Beteiligung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Der Eingang des Antrages ist der Gemeinde unverzüglich zu bestätigen; dabei ist auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.“
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die Angabe „§ 97 Abs. 1, §§ 100 und 101“ wird durch die Angabe „§ 94a Abs. 1 und § 101“ ersetzt.
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die nicht genehmigungspflichtig nach Absatz 1 sind, sowie Rechtsgeschäfte im Sinne von § 96a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
§ 106 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.
Nummer 4 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Vergaben“ die Wörter „vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen“ eingefügt.
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „die Gemeinde“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ eingefügt, das Wort „und“ wird gestrichen.
In Nummer 6 wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben.“
§ 109 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „unmittelbar“ die Wörter „oder mittelbar“ eingefügt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfung schließt den Jahresabschluss, einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechnungsberichts, ein.“ cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „und der überörtlichen Prüfung (§ 110)“ gestrichen.
In Absatz 2 wird das Wort „erstrecken“ durch die Wörter „sowie auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen erstrecken, die der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dem Gemeinderat vorzulegen.“
Dem § 112 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ist an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund eigener kreislicher Interessen beteiligt, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Diese entscheidet auch, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit vorliegen.“
§ 116 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Gemeinde die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen.“
§ 117 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der gemäß Absatz 1 bestellte Beauftragte hat kein Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen.“
§ 118 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden.“
In § 121 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Beigeordneten“ die Wörter „sowie Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einer juristischen Person, die von einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten geführt werden oder an denen solche Personen maßgeblichen Einfluss haben,“ eingefügt.
§ 123 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, obliegt die Ausübung der Fachaufsicht den für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass oberste Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium ist.“
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Leistet die Gemeinde einer ihr erteilten Weisung keine Folge und ermächtigt ein Gesetz die Fachaufsichtsbehörde, an Stelle der Gemeinde zu handeln, ist § 116 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Soweit einzelne Gemeinden Aufgaben erfüllen, die sonst von den Landkreisen wahrgenommen werden, richten sich die Fachaufsicht und im Rahmen des Absatzes 2 Satz 2 die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden nach den für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften.
Sind die zu beaufsichtigenden Gebietskörperschaften in Angelegenheiten zuständig, die der Freistaat Sachsen im Auftrage des Bundes (Artikel 85 des Grundgesetzes) ausführt, obliegt ihnen die Erfüllung der Aufgabe als Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. In den Fällen des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes können die Fachaufsichtsbehörden auch Weisungen erteilen, soweit dies zum Vollzug von Einzelweisungen der Bundesregierung erforderlich ist; insoweit findet § 2 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.“ c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 6 bis 8.
§ 124 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Gemeinderat oder Ortschaftsrat gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen die Gemeinde geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten“ werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 126 wird aufgehoben.
§ 127 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:
„1. die Übertragung von Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf die Großen Kreisstädte nach § 3 Abs. 2 Satz 2,“. bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und das Wort „Das“ wird durch das Wort „das“ ersetzt. cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach dem Wort „Form“ werden die Wörter „und das Verfahren“ eingefügt. dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15. ee) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und die Angabe „Satz 3“ wird durch die Angabe „Satz 3 und 4“ ersetzt. ff) Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden die Nummern 17 bis 20. gg) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21 und der Satzpunkt wird durch ein Komma ersetzt. hh) Es wird folgende Nummer 22 angefügt: „22. die Organisation, die Wirtschaftsprüfung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe.“
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 9“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 10“ ersetzt.
§ 129 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Ausgaben oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Abs. 3 bis 6, § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 81, 82 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 131 Abs. 6 Satz 1 zulassen.“
§ 130 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern“.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ein Bürgermeister, der am 1. Januar 2014 Bürgermeister in mehr als einer Gemeinde ist, behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit.“
Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt: „§ 130a Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen.
Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen. § 102 Abs. 1 gilt entsprechend.“
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