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Dem Rektorat gehören an
hauptberuflich die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Kanzlerin oder der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektorinnen oder Prorektoren sowie
nichthauptberuflich die sonstigen Prorektorinnen oder Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.
Die Grundordnung kann vorsehen,
dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,
dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können.
dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 Absatz 1 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,
Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen…
Das Ministerium ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats. Die Rektorin oder der Rektor ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder…
das Rektorat,
Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen gleichrangig wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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