Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.
das Rektorat,
die Rektorin oder der Rektor,
die Präsidentin oder der Präsident,
das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident,
der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,
der Verwaltungsrat,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.