Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Rahmen einer Tandemprofessur an Hochschulen für angewandte Wissenschaften können geeignete Bewerberinnen und Bewerber, bei denen im Übrigen die Einstellungsvoraussetzungen des § 36 Absatz 1 vorliegen, die für die Übertragung einer Professur erforderliche mindestens dreijährige außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübte außerhochschulische berufspraktische Tätigkeit erwerben. Das Erfordernis einer insgesamt fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.
Die Hochschule für angewandte Wissenschaften schließt mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die außerhochschulische berufspraktische Tätigkeit nach Absatz 1 erworben werden soll, eine Vereinbarung, die mindestens Regelungen über
die Verteilung der Arbeitszeit und die Gewährleistung eines mindestens hälftigen Beschäftigungsumfangs an der Einrichtung,
die Sicherung der Anbindung an die Hochschule und
unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen
enthält. Die Vereinbarung regelt zudem, dass die Einrichtung für den Fall, dass eine Gewährleistungsentscheidung erteilt wird, einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der auf den an ihr wahrgenommenen Beschäftigungsumfang entfallenden Bezüge zu entrichten hat und im Übrigen kein finanzieller Ausgleich betreffend die Beschäftigung der Tandemprofessorin oder des Tandemprofessors zwischen der Hochschule und der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt.
Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2, 3, 7 und 8 gelten für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften hinsichtlich einer Tandemprofessur entsprechend.
Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren die Aufgabe, sich für die Berufung auf eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren:
Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie…
Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und…
1Die zum Erwerb der besonderen Leistungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erforderliche berufspraktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement