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Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
Ordnungswidrig handelt, wer
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten,…
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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