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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 405 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung,
§ 103 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung,
§§ 144 bis 144 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusteht,
§ 23 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung und
§ 111a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I. S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung
wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 145 Absatz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung und
§ 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung
wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
§ 63 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden…
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
festgestellt werden, wird neben den in Absatz 1 genannten Behörden auch den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städten im Sinne von § 4 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.