HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 121 HGBFeststellung des JahresabschlussesHandelsgesetzbuch · Zweites Buch, Erster Abschnitt, Zweiter Titel § 120§ 122 Leichte Sprache BarrierefreiÜber die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.