HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 233 HGBInformationsrecht des stillen GesellschaftersHandelsgesetzbuch · Zweites Buch, Dritter Abschnitt § 232§ 234 Leichte SpracheEinfache SpracheKI-Hinweise anzeigenAuf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden. 0 0