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Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
andere aktivierte Eigenleistungen
sonstige betriebliche Erträge
sonstige betriebliche Aufwendungen
Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Ergebnis nach Steuern
sonstige Steuern
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
Umsatzerlöse
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
Bruttoergebnis vom Umsatz
Vertriebskosten
allgemeine Verwaltungskosten
sonstige betriebliche Erträge
sonstige betriebliche Aufwendungen
Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Ergebnis nach Steuern
sonstige Steuern
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
Umsatzerlöse,
sonstige Erträge,
Materialaufwand,
Personalaufwand,
Abschreibungen,
sonstige Aufwendungen,
Steuern,
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich…
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 11 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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