Drittes Buch
Handelsbücher
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Zweiter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 341d
Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung